Satzung des Sportverein: Kickers Jus 03 e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:

  1. Der Verein führt den Namen: Kickers Jus 03 e. V.
  2. Das „JuS" steht für die Orte Jürgenstorf und Stavenhagen.
  3. Der Verein wurde am 21.05.2003 gegründet, hat seinen Sitz in Stavenhagen und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Demmin unter der Register-Nr. VR 268 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

a) entsprechende Organisation eines geordneten Spiel- und Übungsbetriebes, einschließlich des Freizeit- und Breitensport,

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,

d) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen,

e) Aus- u. Weiterbildung sowie Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern, Helfern und Schiedsrichtern

f) Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins:

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung und Pflege des Sports sowie des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    a) entsprechende Organisation eines geordneten Spiel- und Übungsbetriebes, einschließlich des Freizeit- und Breitensport,

    b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

    c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,

    d) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen,

    e) Aus- u. Weiterbildung sowie Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern, Helfern und Schiedsrichtern

    f) Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens

  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die für den Sportverein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Kosten. Dazu gehören insbesondere Reisekosten , Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
  6. Sämtliche Zahlungen (Sponsorenleistungen) die an den Verein, deren Mannschaften und Mitglieder getätigt werden, müssen in der Vereinskasse/Bank gebucht werden.


§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden:

  1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern, im Kreissportbund Mecklenburgische Seenplatte sowie in den für die Sportart Fußball zuständigen Fachverbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände an Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

 

§ 4 Mitgliedschaft im Verein:

  1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet , die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zeck des Vereins entgegensteht.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (auch Ehrenmitglieder) ab vollendetem 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wählbar sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  3. Jedes volljährige Mitglied ist verpflichtet, den vom Verein beschlossenen Beitrag, Umlagen und Gebühren bis spätestens zum 31.03. des laufenden Jahres zu zahlen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

    a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen

    b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

    c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

    d) Nachteile die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.

  5. Der Verein führt folgende Mitglieder:

    a) aktive Mitglieder: sie können Angebote des Vereins im Rahmen bestehender Ordnungen nutzen und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen

    b) passive Mitglieder: für sie steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen sportliche Angebote des Vereins nicht.

    c) Ehrenmitglieder: sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Beiträge, Gebühren, Ehrungen und Maßregelungen:

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss
  2. Durch Antrag an den Vorstand, kann der Mitgliedsbeitrag auch viertel-, bzw. halbjährlich bezahlt werden. Dieser wird durch den Vorstand im Einzelfall geprüft und beschlossen.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen dem Mitglied Leistungspflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Vorschläge zu Ehrungen und Maßregelungen müssen begründet dem Vorstand unterbreitet werden. Der Vorstand entscheidet über Mittel und Form.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Beitrages besteht nicht.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

   a) mit dem Recht auf vorheriger Anhörung durch den Vorstand:

  • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • wegen unehrenhafter Handlungen
  • wegen unsportlichen Verhaltens bzw. schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

  b) ohne vorherige Anhörung des Vorstand:

  • Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.
  • bei Zahlungsrückständen von mehr als 3 Monatsbeiträgen, trotz Mahnung und angedrohtem Ausschluss.

Schriftliche Beschwerdeführung gegen solche benannten Maßnahmen sind binnen einer Monatsfrist beim Vorstand möglich. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.

 

§8 Vereinsorgane:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter:

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt , so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 10 Mitgliederversammlung:

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (MV).
  2. Eine ordentliche MV findet im ersten Halbjahr jeden Jahres statt.
  3. Die MV wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  4. Eine außerordentliche MV ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen , wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder durch den Vorstand, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  5. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Anträge können gestellt werden von den Mitgliedern und vom Vorstand . Sie müssen spätestens eine Woche vor der MV schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden , stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennt.
  8. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl, alle anderen Abstimmungen erfolgen generell offen.
  9. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen.
  10. Die Beschlüsse der MV sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

 

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichte des Vorstandes, einschl. des Kassenberichts
  • Entgegennahme des Bericht des Kassenprüfer/-innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung des Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfer/-innen
  • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung und Fusion des Vereins
  • Beschlussfassung über Anträge in der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins.

 

§ 12 Vorstand:

  1. Der Vorstand , im Sinne dieser Satzung ist Vorstand gemäߧ 26 BGB. Er besteht aus vier bis sieben Vorstandsmitgliedern , wie folgt:
  • dem Vorsitzenden
  • dem 1. Stellvertreter
  • dem 2. Stellvertreter
  • dem Kassenwart (Schatzmeister)
  • dem Jugendwart (Jugendobmann)
  • dem technischen Leiter
  • dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit/ Sponsoring
  1. Die Vertretung des Vereins obliegt dem Vorstand.
  2. Rechtsvertreter sind der Vorsitzende sowie dessen 1. Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt - gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250,00€ verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.
  3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellvertreters. Ist dieser ebenfalls abwesend entscheidet die Stimme des 2. Stellvertreters.
  4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  5. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
  • dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung
  1. Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
  2. Beisitzer werden vom Vorstand zu dessen Unterstützung berufen.
  • Sie besitzen nur beratende Funktion
  • Sie besitzen in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.
  1. Protokollierung von Beschlüssen
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Die Protokolle über die Beschlüsse der MV und des Vorstandes sind vom Schriftführer Jahrgangsweise zu sammeln und durch den Vorstand zu deponieren.

 

 

§ 13 Wahl des Vorstandes:

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Geschäftsjahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 14 Kassenprüfung:

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer7-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer/-innen beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen und sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

 

 

§ 15 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  • Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten , bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 16 Auflösung des Vereins:

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt: ,,Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
  • der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat
  • oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde
  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an die Gemeinde Jürgenstorf und die Stadt Stavenhagen, mit der Zweckbestimmung, dass diese Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur „Förderung des Sportes" verwendet werden muss.


Stavenhagen, den 19.05.2017